Hausordnung für die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Dietzhölztal
Die Einrichtungen der Gemeinschaftshäuser stehen allen Einwohnern unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung:
Saal, Küche, Thekenraum und Nebenräume
1. Familien, Gruppen, Vereine oder Gesellschaften können die Einrichtungen für eine bestimmte Zeit aufgrund der jeweils gültigen Benutzungsordnung mieten.
2. Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist bei geschlossenen Gesellschaften gestattet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Charakter der Gemeinschaftshäuser gewahrt bleibt und nicht ein gaststättenähnlicher Betrieb entsteht.
3. Tanzveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstandes. In geschlossenen Gesellschaften ist das Tanzen gestattet. Evtl. anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.
4. Den Anordnungen der Beauftragten der Gemeindeverwaltung ist Folge zu leisten.
5. Unter Hinweis auf die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO vom 16.06.1993) ist der Schutz der Nachtruhe zu gewährleisten. Danach hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt werden. In der Zeit vom 01. Mai bis zum 31. August gilt das Verbot der Lärmverursachung von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in den übrigen Monaten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Außerdem sind während der genannten Zeiten die Fenster geschlossen zu halten.
Im Interesse der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und zur Vermeidung von Rechtsfolgen nach der Lärmverordnung (Ordnungswidrigkeitsverfahren / Unterbindung der Veranstaltung) wird eindringlich an die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben appelliert.
6. Für die Benutzung des jeweiligen Saales, des Thekenraumes, der Nebenräume sowie der Küche mit der gesamten Einrichtung einschl. Heizung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
7. Die dem Mieter ausgehändigten Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Nach Beendigung einer Veranstaltung sind die Schlüssel an die Gemeindeverwaltung bzw. an den jeweils zuständigen Hausmeister zurückzugeben.
8. Eintrittsgeld für eine Veranstaltung darf nur nach Erlaubnis des Gemeindevorstandes erhoben werden.
9. Gewerbliche Veranstaltungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gemeindevorstandes.
10. a) Jeder Benutzer der Einrichtungen haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die durch ihn oder von ihm beauftragte Personen entstanden sind.
b) Die allgemeine Haftpflicht geht bei Veranstaltungen auf den Veranstalter über.
c) Die Gemeinde Dietzhölztal haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, die in der Garderobe abgelegt oder aufgehängt sind, Geld und Wertgegenstände, die sich in den aufbewahrten Kleidungsstücken befinden.
d) Bei Schadensfällen ist der Gemeindeverwaltung unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen.
11. Das Inventar der Einrichtungen wird vor Beginn der Veranstaltungen durch die Gemeindeverwaltung bzw. durch den jeweils zuständigen Hausmeister an den Benutzer übergeben. Es ist pfleglichst zu behandeln.
12. Der Saal, die Küche, der Thekenraum, die Toilettenanlagen, der Flur sowie das Treppenhaus sind nach Benutzung gründlich (feucht) zu reinigen. Bei Selbstreinigung entfällt die hierfür in der Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeinschaftshäuser festgesetzte Gebühr.
Das Geschirr ist sauber gespült an die vorgesehenen Plätze zu stellen.
13. Die Stühle sind nicht auf die Tische zu stellen. Die Stühle können gestapelt werden.
14. Bei Verlassen des Gemeinschaftshauses ist die gesamte Beleuchtung auszuschalten. Die Türen, insbesondere der Haupteingang, sind zu verschließen.
Dietzhölztal, 22.10.2001
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dietzhölztal
Bürgermeister
I.Beigeordneter
