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Grabpflege

Die Grabpflege betrifft bei Einzelreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten sowie Familiengrabstätten neben der zu pflegenden Grabstätte auch die seitliche, mit Feinsplitt umfasste, Umrandung der Grabstätten. Für die Grabpflege nebst Grabumrandung sind ausschließlich die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zuständig.

Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin das die Grabpflegenden auch die Grabumrandungen unkrautfrei zu halten haben.

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen könnten.

Hinweis zur Gestaltung von Wiesengrabstätten und Urnenstelen

Wiesengräber sowie Urnenstelen werden auf den Friedhöfen aller Dietzhölztaler Ortsteile angeboten. Bei einer Entscheidung für diese Bestattungsarten sollte bedacht werden das die Friedhofsordnung der Gemeinde Dietzhölztal das Bepflanzen sowie das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt den Grabschmuck ohne Ankündigung zu entfernen. Gleiches gilt für die Bepflanzung bzw. Grabschmuck um die Urnenstelen. Dies hat seinen Grund in dem geringeren Aufwand der Gemeinde für die Pflege dieser Grabarten und spiegelt sich in den niedrigeren Kosten für die mehrjährige Nutzungsdauer wider.

Ungepflegte Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gekennzeichnet und sind von den sogenannten „Nutzungsberechtigten“ (das sind in der Regel die nächsten Angehörigen) in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin das ungepflegte Grabstätten seitens der Friedhofsverwaltung zu Lasten der Nutzungsberechtigten eingeebnet werden können.

Weitere Informationen zur Unterhaltung und Gestaltung der Friedhöfe in Dietzhölztal erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung.